Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von der GeMaTech mbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die GeMaTech mbH sie schriftlich bestätigt
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote der GeMaTech mbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der GeMaTech mbH.
§3 Angebotsunterlagen
- Die GeMaTech mbH behält sich an Kostenvoranschlagen Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Vertragspartner darf das geistige Eigentum von der GeMaTech mbH nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist
§ 4 Preise und Zahlung
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die GeMaTech mbH an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der GeMaTech mbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Die GeMaTech mbH ist berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Vorschüsse zu verlangen zur Deckung der Kosten für vorfinanzierte Bauteile
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GeMaTech mbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die GeMaTech mbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als eingegangen, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die GeMaTech mbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
- Wenn der GeMaTech mbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt werden. oder wenn die GeMaTech mbH andere Umstände bekannt werden, die gegen die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners sprechen, so ist die GeMaTech mbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die GeMaTech mbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
- Bei Konventionalstrafen für Lieferterminverzögerungen, die GeMaTech mbH zu verantworten hat, haftet GeMaTech mbH mit maximal 5% des Auftragswert. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der GeMaTech mbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. hat die GeMaTech mbH auch bei verbindlich vereinbartem Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die GeMaTech mbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die GeMaTech mbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die GeMaTech mbH nur berufen. wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
- Die GeMaTech mbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die GeMaTech mbH behält sich das Eigentum an dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
- Wird der von GeMaTech mbH gelieferte Leistungsgegenstand Teil einer Anlage oder eines anderen Wirtschaftsguts, so garantiert der Vertragspartner, dass der Eigentumsvorbehalt an dem vom GeMaTech mbH gelieferten Leistungsgegenstand uneingeschränkt Gültigkeit behält, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner.
- Der Vertragspartner darf den Leistungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Personen hat er die GeMaTech mbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GeMaTech mbH zur Rücknahme des Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Dieses gilt auch, wenn der Leistungsgegenstand Teil einer Anlage oder eines anderen Wirtschaftguts geworden ist.
§7 Haftung für Mängel
- Liegt ein von der GeMaTech mbH zu vertretender Mangel der Leistung vor, so ist die GeMaTech mbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung berechtigt. Dazu hat der Vertragspartner der GeMaTech mbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die GeMaTech mbH von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schaden, wobei die GeMaTech mbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die GeMaTech mbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der GeMaTech mbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Fehlern, die auf äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht. wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen von GeMaTech mbH nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwendent worden sind, die nicht den Spezifikationen von GeMaTech mbH oder deren Lieferanten nicht entsprechen, Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im Übrigen voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der Spezifikationen des jeweiligen Herstellers betreibt.
- Die GeMaTech mbH trägt die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Vertragspartners als berechtigt herausstellt
- Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind einschließlich Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GeMaTech mbH, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GeMaTech mbH ~ außer in den Fällen des Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen. in denen das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 8 Verjährung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung der GeMaTech mbH. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Haftung geltend gemacht werden. Für verbaute Zukaufteile und Komponenten gilt die Gewährleistungsfrist der Hersteller. Ausgeschlossen von der Gewährleistungsfrist sind Ersatz- und Verschleißteile, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
- Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Betriebssitz von der GeMaTech mbH in Rinteln für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden. so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen. als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt, Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke im Vertrag